Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung nachehelichen Unterhalts nach Rechtskraft der Scheidung; Geldwerter Vorteil für dieÜberlassung eines Firmenwagens; Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Mieteinnahmen aus der Vermietung eines Stellplatzes; Unterhalt bei verfestigter ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 2
Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft; Befristung des nachehelichen Unterhalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verfestigte Lebensgemeinschaft - Zusammenleben nicht erforderlich!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei enger Verbindung zu neuem Partner
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Befristung des nachehelichen Unterhalts
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Befristung von Unterhaltsansprüchen
Verfahrensgang
- AG Wiesloch, 13.10.2006 - 3 F 22/04
- OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Papierfundstellen
- NJW 2008, 3645
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (20)
- BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88
Alte Alimente auch bei neuer Liebe
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a.F. geprüft (BGH, FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 706 ; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1106 ).Allein die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte eine intime Beziehung - auch in der Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - zu einem neuen Partner eingeht und unterhält, reicht damit nicht aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem geschiedenen Ehegatten, der eine solche Beziehung unterhält, schon aus diesem Grunde generell als unzumutbar angesehen werden kann (BGH, FamRZ 1989, 487, 498).
Entscheidend ist insoweit das Erscheinungsbild der neuen Verbindung in der Öffentlichkeit, das die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und den damit verbundenen Eingriff in Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen unzumutbar macht (BGH, FamRZ 1989, 487, 489).
- BGH, 28.03.2007 - XII ZR 21/05
Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Zu Recht hat aber das Amtsgericht berücksichtigt, dass der Antragsteller bis November 2007 bereits in dieser Höhe Altersvorsorge betreibt, indem er seine Verbindlichkeiten aus dem Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 127, 82 EUR und aus dem Darlehen für die Immobilie reduziert und so Vermögen als zusätzliche Sicherung im Alter schafft (BGH, Urt. vom 28.03.2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 ).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen des nachehelichen Unterhalts allerdings der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, vielmehr sind dem objektiven Mietwert bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand gegenüberzustellen (BGH, FamRZ 2007, 879 ).
- BGH, 24.10.2001 - XII ZR 284/99
Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Aufnahme einer Beziehung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a.F. geprüft (BGH, FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 706 ; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1106 ).Unter welchen anderen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein festlegen (BGH, FamRZ 2002, 23 ).
- BGH, 20.03.2002 - XII ZR 159/00
Zum Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehefrau in einer verfestigten …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Zum anderen kann - unabhängig insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners - ein Verwirkungsgrund darin erblickt werden, dass sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist, und es daher für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist (BGH, aaO., FamRZ 1997, 671, 672 sowie FamRZ 2002, 810, 811, 812).Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsleistung ist der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren (BGH, FamRZ 2002, 810, 812).
- BGH, 25.05.1994 - XII ZR 17/93
Ehegattenunterhaltsanspruch - Vermögensanlage - Kürzung des Unterhaltsanspruchs - …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Eine objektive Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung kann sich aber auch ergeben, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften und der Berechtigte in der neuen Gemeinschaft sein Auskommen findet, faktisch also eine ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird - sog. Unterhaltsgemeinschaft oder sozioökonomische Gemeinschaft (BGH, FamRZ 1995, 540, 542, 543).Die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt dabei nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, wenngleich eine solche Form des Zusammenlebens ein typisches Anzeichen hierfür sein dürfte (BGH, FamRZ 1995, 540, 543 sowie FamRZ 1984, 986 ).
- BGH, 01.12.2004 - XII ZR 75/02
Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Nachdem der Antragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin im Jahr 2006 übernommen hat, verbleibt es auf seiner Seite bei dem Wohnwertvorteil, gemindert um die schon bestehenden Kosten und Lasten sowie um die Zinsbelastungen, die durch den Erwerb des Miteigentumsanteils anfallen (BGH, FamRZ 2005, 1159 ). - BGH, 01.12.1983 - IX ZR 41/83
Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Soweit der Antragsteller mit einem Teil dieser Beträge Anschaffungen für den Haushalt getätigt haben will, hat er in entsprechender Höhe Positionen von wirtschaftlichem Wert erworben, und zwar nach der Trennung der Parteien, so dass es sich um dem Zugewinnausgleich unterfallende Gegenstände handelte (BGH, FamRZ 1984, 144 ). - BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03
Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Maßgebend ist damit nach der mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006 ) geänderten Rechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und der neuen Rechtslage ab 01.01.2008 durch Einfügung von § 1578b BGB , ob ehebedingte Nachteile vorliegen. - BGH, 25.10.2006 - XII ZR 190/03
Zeitlicher Umfang und Höhe des Aufstockungsunterhalts
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards ist nur angemessen, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Bedürftige betreut oder betreut hat, wenn der Bedürftige wegen der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe, z. B. Alter oder Gesundheitszustand für eine dauerhafte Lebensgarantie sprechen (BGH, FamRZ 2007, 200 ). - BGH, 23.05.2007 - XII ZR 245/04
Berechnung des nachehelichen Unterhalts gegen einen wieder verheirateten …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 2 UF 219/06
Zwar ist es im Ansatz zutreffend, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens auch dann zu berücksichtigen ist, wenn eine solche Versorgung während des Zusammenlebens nicht praktiziert wurde, weil nach dem Grundsatz der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse die geschiedene/getrennt lebende Ehefrau auch bei Fortbestehen der Ehe eine zusätzliche Altersversorgung hätte akzeptieren und mittragen müssen (BGH, Urteil vom 23.05.2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232 ). - BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98
Bemessung von Kindesunterhalt
- OLG München, 19.02.1999 - 12 UF 1545/98
- BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
Befristung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
- BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens
- BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83
Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des …
- BGH, 28.11.1990 - XII ZR 1/90
Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen unbilliger Härte
- OLG Hamm, 07.07.2006 - 11 UF 2/06
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - Anrechnung fiktiven Einkommens; …
- OLG Karlsruhe, 12.10.2005 - 18 UF 305/04
Verwirkung eines Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt: Verfestigung neuer …
- OLG Stuttgart, 11.12.2003 - 11 UF 240/02
Nachehelicher Unterhalt: Kein Abzug berufsbedingter Aufwendungen bei Nutzung …
- BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81
Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
- OLG Frankfurt, 09.06.2022 - 7 UF 77/21
Berücksichtigung von Naturalunterhalt für Kinder bei Berechnung von …
Dabei kommt es bei der Beurteilung, ob von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei das Führen eines gemeinsamen Haushaltes zwar ein starkes Indiz, jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Lebensgemeinschaft ist (BGH, FamRZ 2011, 1854 ff.; BGH, FamRZ 2002, 810 ff.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 225 f.: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 655 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 351 ff.; OLGR Karlsruhe 2008, 792 ff.; OLGR Zweibrücken 2008, 474 f.).